Lehraufträge
Lehraufträge an der HRW
Entdecken Sie spannende Möglichkeiten, Ihre Fachexpertise zu teilen und gleichzeitig wertvolle Lehrerfahrung zu sammeln.
Rechtsgrundlage für die Vergabe von Lehraufträgen ist § 43 Hochschulgesetz (HG). Danach können Lehrbeauftragte für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf in den Fachbereichen eingesetzt werden. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.
Lehrbeauftragte müssen die Eignung zur Wahrnehmung des Lehrauftrages, insbesondere die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation besitzen.
Details – unter anderem zu Beantragung und Vergütung – regelt die Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule Ruhr West.
Aktueller Hinweis
Zurzeit liegen keine Ausschreibungen für Lehraufträge vor. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse und bitten Sie, zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorbeizuschauen.