Hochschulrat
Aufgaben
Der Hochschulrat berät das Präsidium und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Er ist berechtigt, alle Unterlagen der Hochschule einzusehen und zu prüfen. Der Hochschulrat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan und zum Wirtschaftsplan, die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und die Entlastung des Präsidiums.
Die Mitglieder des Hochschulrates gehören der Hochschulwahlversammlung an, die gemäß § 22a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) die Mitglieder des Präsidiums wählt.
Mitglieder
Dem achtköpfigen Gremium gehören an:
Laura Bornmann |
Arne Gillert |
Oliver Janoschka |
Adem Köstereli |
Hannelore Kraft |
Dr. Michael Stückradt |
Prof. Dr. Zeynep Tuncer |
Dr. Dorothea Voss |
Die Hochschulratsmitglieder müssen die in § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) niedergelegten Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen „in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere in Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig (gewesen) sein und aufgrund ihrer […] Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können.“
Die Amtszeit des jetzigen Hochschulrats begann am 11. Dezember 2023 und beträgt fünf Jahre.
Vorsitz und Stellvertretung
Vorsitz | Arne Gillert |
Stellvertretung | Prof. Dr. Zeynep Tuncer |
Beratende Teilnahme
Prof. Dr.-Ing. Susanne Staude | Präsidentin |
Dr. Jörn Hohenhaus | Kanzler |
Prof. Dr. Susanne Winter | Vizepräsidentin für Studium und Lehre |
Prof. Dr. rer. pol. Oliver Koch | Vizepräsident für Forschung und Transfer |
Prof. Dr. Arne Eimuth | Vizepräsident für Hochschulentwicklung und ‐steuerung |
Simone Krost | Zentrale Gleichstellungsbeauftragte |
Heike Hüffer | Ministerialrätin im Ministerium für Kultur und Wissenschaft |
Sitzungstermine
23. Januar
22. April
24. September
4. Dezember
9. April
4. Juli
22. September
1. Dezember
Aufwandsentschädigung
§ 4 der Geschäftsordnung des Hochschulrats regelt seit September 2024 Folgendes:
Die Hochschule leistet den Mitgliedern des Hochschulrats auf Antrag gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Aufwandsentschädigungen nach folgender Maßgabe:
1. | Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von |
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2. | Die vorsitzende Person erhält eine gegenüber Ziffer 1 um 200,- Euro bzw. 100,- Euro erhöhte Aufwandsentschädigung je Sitzung, an der sie teilnimmt. Ist die vorsitzende Person an der Sitzungsteilnahme und -leitung gehindert und übernimmt die stellvertretende Person deswegen den Vorsitz in der Sitzung, erhält diese die erhöhte Aufwandsentschädigung. |
3. | Bei Teilnahme an Sitzungen von Findungskommissionen erhalten die teilnehmenden Hochschulratsmitglieder je nach gewählter Sitzungsform eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Betrages gemäß Ziffer 1. |
4. | Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird anstelle von Einzelbeträgen der höchste Satz gemäß Ziffer 1 berechnet. |
5. | Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach Ziffern 1 bis 4 werden den Hochschulratsmitgliedern angefallene Reise- und Übernachtungskosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts erstattet. |
Aufgrund des § 21 Abs. 6 Satz 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder des Hochschulrates bekannt gegeben.
Sie betrug
2023 | 5.501 Euro |
2022 | 8.400 Euro |
2021 | 5.537 Euro |
Betreuung des Hochschulrats
Der Hochschulrat wird durch die Servicestelle für Hochschulgremien betreut.