Beschäftigungsbedingungen
Monatliche Bezüge und andere Benefits
Die HRW ist eine Körperschaft Öffentlichen Rechts. Eine Tätigkeit an der HRW ist damit eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst mit den Vorteilen des öffentlichen Dienstes.
Hinzu kommen weitere Vorteile des Rahmenvertrages über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal und vieles mehr.
Überblick über die Beschäftigungsbedingungen
Die Vergütung des tariflichen Hochschulpersonals ergibt sich aus den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Das Grundentgelt und die Entwicklungsstufen der einzelnen Entgeltgruppen sind in der Anlage B zum TV-L geregelt. Was dies für Sie bedeuten kann, können Sie sich im so genannten Entgeltrechner (externer Link) ansehen.
Diese sowie weitere tarifliche Regelungen finden Sie unter anderem auf der Seite der Tarifgemeinschaft der Länder.
Professor:innen bekommen ihr Gehalt gemäß der sogenannten W-Besoldung (W2). Hinzu kommen Leistungsbezüge. Soweit sie verbeamtet sind, gibt der Bezügerechner einen ersten Einblick.
Die HRW bietet
- ein umfassendes Onboarding
- vielfältige Bildungsangebote
- Coaching für Führungskräfte
- eine offene und konstruktive Feedback-Kultur
Die HRW bietet
- flexible Arbeitszeiten im Rahmen unserer Gleitzeitregelung
- Vollzeit, Teilzeit wie auch vollzeitnahe Arbeitszeitmodelle
- hybrides Arbeiten im Rahmen unserer Dienstvereinbarung
Gemäß § 21 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Entgeltfortzahlung. Bei einer Kalenderwoche mit fünf Arbeitstagen beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Soweit in Teilzeit gearbeitet wird, vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Der Erholungsurlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Er kann in Teilen genommen werden. Zwei Wochen Urlaubsdauer soll dabei aber mindestens angestrebt werden.
Nach § 208 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Neunter Teil (SGB IX) haben schwerbehinderte Menschen zudem Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Bei Teilzeittätigkeit reduziert sich der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend.
Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen konkurrieren national und international um die besten Köpfe, sowohl mit der Wirtschaft als auch innerhalb der Wissenschaft. Sie können diesen Wettbewerb nur gewinnen, wenn sie durchweg gute Beschäftigungsbedingungen anbieten. (Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen)
In dem Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal sind unter anderem Regelungen zum Wechsel von Tarifbeschäftigten, der Probezeit beim Wechsel zwischen den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, Teilzeit und Befristung
Die betriebliche Altersversorgung der Tarifbeschäftigten ist in § 25 TV-L verankert. Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung.
Näheres ergibt sich beispielsweise in dem auf Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zugeschnittenen Informationsportal
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz bildet den Rahmen für Befristungen im Wissenschaftsbereich.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt seit dem Jahr 2007, wie die Arbeitsverträge für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen zeitlich befristet werden können, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wo die Grenzen der Befristung sind. Dabei trägt es den Besonderheiten der wissenschaftlichen Arbeitswelt Rechnung, indem es gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht spezielle Regelungen für Befristungen vorsieht.
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(Bundesministerium für Bildung und Forschung)
Die HRW hat - nicht nur - mit Blick darauf ein Qualifizierungskonzept für ihre wissenschaftlichen Beschäftigten verabschiedet.
Einen Überblick zu den Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzs finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.