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Veröffentlichungspflicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Korruptionsbekämpfung

Aus § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ergibt sich für die Mitglieder der Organe der Hochschule Ruhr West die Verpflichtung, einmal im Jahr schriftlich Auskunft zu geben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und  2 Landesorganisationsgesetz genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Zu den zentralen Organen (§ 14 Hochschulgesetz NRW) gehören neben dem Präsidium und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Hochschulrat, der Senat sowie die Hochschulwahlversammlung. Organe im Sinne des Hochschulgesetzes (§ 26 Abs. 3) sind zudem die Dekaninnen und Dekane sowie die Fachbereichsräte. 

Die Auskünfte werden jährlich veröffentlicht.