Back to the content

Lehraufträge

Lehraufträge an der HRW

Entdecken Sie spannende Möglichkeiten, Ihre Fachexpertise zu teilen und gleichzeitig wertvolle Lehrerfahrung zu sammeln

Rechtsgrundlage für die Vergabe von Lehraufträgen ist § 43 Hochschulgesetz (HG). Danach können Lehrbeauftragte für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf in den Fachbereichen eingesetzt werden. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, er begründet kein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis.

Lehrbeauftragte müssen die Eignung zur Wahrnehmung des Lehrauftrages, insbesondere die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation, besitzen. 

Details - unter anderem zu Beantragung und Vergütung - regelt die Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen der Hochschule Ruhr West.

Lehrbeauftragte (m/w/d) - zur Unterstützung der Informatik-Studiengänge im Wintersemester 2024/2025