Gemeinsam Wissen schaffen im westlichen Ruhrgebiet
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
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Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA)
Zu den Aufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gehören vor allem die Mitarbeit in der Lehre und bei Prüfungen. Weiter kann eine Lehrkraft für besondere Aufgaben Studenten beraten sowie Praktika, Projekte und Exkursionen begleiten.
Das Hochschulgesetz regelt dieses besondere Tätigkeitsfeld in § 42 Hochschulgesetz NRW.
Als Lehrkraft für besondere Aufgaben sind Sie an der Hochschule angestellt.