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Mitarbeit und Wahlen

Akademische Selbstverwaltung

Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder (§ 10 Abs. 1 S. 1 Hochschulgesetz NRW). Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Gruppe Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. 

 

Wichtige Entscheidungen zu Forschung, Lehre und Studium werden in zentralen und dezentralen Gremien beschlossen. 

 

Neben der akademischen Selbstverwaltung gibt es auch die studentische Selbstverwaltung

 

Um Mitwirkung zu ermöglichen, kommt den Wahlen eine besondere Bedeutung zu. 

 

Wahlen zu Organen und Gremien

Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Hochschulwahlversammlung gewählt. 

Diese setzt sich in ihrer einen Hälfte zusammen aus sämtlichen [stimmberechtigten] Mitgliedern des Senats und in ihrer anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats (§ 22a Hochschulgesetz NRW). 

Die stimmberechtigten Mitglieder des Senats werden durch die verschiedenen Gruppen gewählt. Konkret sind das gemäß § 5 Abs. 1 der Grundordnung der HRW:

  • acht Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 
  • vier Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden.

Die Amtszeit der gewählten Vertreterinnen und Vertreter beträgt zwei Jahre mit Ausnahme der  Studierenden, deren Amtszeit beträgt ein Jahr (§ 5 Abs. 2 Grundordnung). Die Amtszeiten beginnen zum 01. Oktober des jeweiligen Wahljahres.

Dem Fachbereichsrat gehören gemäß § 10 der Grundsordnung der HRW an:

  • sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  • drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung 
  • zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden

Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Amtszeiten beginnen zum 01. Oktober des jeweiligen Wahljahres.

Allgemeines zu Wahlen

Diese Wahlordnung regelt die unmittelbaren Wahlen zum Senat und anderen Gremien der Hochschule Ruhr West (HRW) sowie die mittelbaren Wahlen durch diese Gremien.

Die Gruppenvertretungen in den Gremien werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von der jeweiligen Mitgliedergruppe gewählt. 

Die Stimmen werden jeweils nach dem Verfahren der personalisierten Verhältniswahl (personalisierte Listenwahl) abgegeben. Liegt für eine Gruppenvertretung nur ein Wahlvorschlag vor, oder bestehen die Wahlvorschläge ausschließlich aus Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, oder wird nur eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Gruppe gewählt, so findet Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) statt. 

Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für die Wahlgremien soll auf eine geschlechtsparitätische Repräsentanz geachtet werden.

Die Mitglieder der Hochschule verteilen sich auf folgende Wähler:innengruppen: 

  1. Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
  2. Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  3. Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
  4. Gruppe der Studierenden

Die Wahlordnung der HRW regelt sowohl die unmittelbaren Wahlen zum Senat und anderen Gremien der HRW als auch die mittelbaren Wahlen durch diese Gremien.

In direkte Wahlen erfolgen durch

  • Gremien: Hierbei werden einzelne Funktionsträgerinnen und Funktionsträger durch die Gremien gewählt.
  • Gruppen in Gremien: Dies bezieht sich auf die Wahl von Mitgliedern in Ausschüssen

Wahlen 2024

Die Wahlen fanden im Zeitraum vom 09. bis zum 11. Juli als elektronische Wahlen statt.

Das Wahlergebnis finden Sie im Portal der HRW unter folgenden Links:

Hochschulgremien

Organe der Studierendenschaft 

Gremien und Anzahl der Sitze (2024)

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 5 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

GruppeSitze
Hochschullehrer:innen
Akademische Mitarbeiter:innen2
Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung2
Studierende4

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 6 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

GruppeSitze
Hochschullehrer:innen5
Akademische Mitarbeiter:innen 1
Studierende7

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 11 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

GruppeSitze
Hochschullehrer:innen2
Akademische Mitarbeiter:innen2
Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung2
Studierende2

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 10 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

GruppeSitze
Hochschullehrer:innen6
Akademische Mitarbeiter:innen3
Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung1
Studierende2

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 10 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

GruppeSitze
Hochschullehrer:innen6
Akademische Mitarbeiter:innen3
Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung1
Studierende2

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 10 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

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Hochschullehrer:innen6
Akademische Mitarbeiter:innen3
Mitarbeiter:innen in Technik und Verwaltung1
Studierende2

Die Anzahl der der stimmberechtigten Mitglieder und die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Gruppen ist in § 10 der Grundordnung der HRW geregelt. 
Die Lesefassung der Grundordnung ist im Portal eingestellt. 

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